Truppenzollgesetz (TrZollG)
Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

Ausfertigungsdatum: 19.05.2009


§ 23 TrZollG Vertretung

Ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte kann sich gegenüber Zollstellen bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ausschließlich durch ein anderes Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder eine Behörde der ausländischen Streitkräfte vertreten lassen. Die indirekte Vertretung ist ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ein Mitglied der Hauptquartiere entsprechend. Bei Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit der Kommandierung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus diesem hinaus stehen, kann sich ein Mitglied der Streitkräfte oder der Hauptquartiere durch jedermann vertreten lassen.