Truppenzollgesetz (TrZollG)
Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

Ausfertigungsdatum: 19.05.2009


§ 21 TrZollG Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere

(1) Verliert ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes stationiertes Mitglied der ausländischen Streitkräfte seine Rechtsstellung, gelten für die in seinem Besitz befindlichen Einfuhrwaren die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Einfuhrabgabenfreiheit von Übersiedlungsgut entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte eines Landes handelt, das Mitglied der Europäischen Union ist. Gleichgestellt sind die Verlegung des Wohnsitzes und der Fall, dass das ehemalige Mitglied der ausländischen Streitkräfte seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.

(2) Für ein Mitglied der Hauptquartiere gilt Absatz 1 unter der Voraussetzung, dass das Mitglied nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.