Ausfertigungsdatum: 21.05.2001
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 111 - 114)
Teil IDie in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.
Das Analysenergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.
Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben.
Laufende
Nummer | Parameter
(Anmerkung 1) | Messunsicherheit
in % des Grenzwertes | Bemerkungen |
---|---|---|---|
1 | Acrylamid | Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren | |
2 | Aluminium | 25 | |
3 | Ammonium | 40 | |
4 | Antimon | 40 | |
5 | Arsen | 30 | |
6 | Benzo-(a)-pyren | 50 | Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden. Dabei darf die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen. |
7 | Benzol | 40 | |
8 | Blei | 25 | |
9 | Bor | 25 | |
10 | Bromat | 40 | |
11 | Cadmium | 25 | |
12 | Chlorid | 15 | |
13 | Chrom | 30 | Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l |
14 | Cyanid | 30 | Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können. |
15 | 1,2-Dichlorethan | 40 | |
16 | Eisen | 30 | |
17 | Elektrische Leitfähigkeit | 20 | |
18 | Epichlorhydrin | Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren | |
19 | Fluorid | 20 | |
20 | Kupfer | 25 | |
21 | Mangan | 30 | |
22 | Natrium | 15 | |
23 | Nickel | 25 | |
24 | Nitrat | 15 | |
25 | Nitrit | 20 | |
26 | Oxidierbarkeit | 50 | Bei der analytischen Bestimmung der Oxidierbarkeit sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Analysenverfahren vermutet, wenn als Referenzverfahren das in DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren angewendet worden ist. |
27 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe | 30 | Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden. |
28 | PAK | 50 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II. |
29 | Quecksilber | 30 | |
30 | Selen | 40 | |
31 | Sulfat | 15 | |
32 | Tetrachlorethen | 30 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I. |
33 | Trichlorethen | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I. |
34 | THM | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II. |
35 | Uran | 30 | |
36 | Vinylchlorid | Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren | |
37 | Wasserstoffionen-Konzentration | 0,2 | Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt. |
38 | Trübung | 30 | Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist. |
39 | TOC | 30 | Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten worden ist. |