Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, 

Ausfertigungsdatum: 21.05.2001


Anlage 3 TrinkwV (zu § 7 und § 14 Absatz 3) Indikatorparameter

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 480 - 482)


Teil I

Allgemeine Indikatorparameter


Laufende
Nummer
ParameterEinheit,
als
Grenzwert/
Anforderung
Bemerkungen
1Aluminiummg/l0,200
2Ammoniummg/l0,50Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen
3Chloridmg/l250Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
4Clostridium
perfringens
(einschließlich Sporen)
Anzahl/100 ml0Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit
5Coliforme
Bakterien
Anzahl/
100 ml
0Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml
6Eisenmg/l0,200
7Färbung
(spektraler
Absorptionskoeffizient
Hg 436 nm)
m–10,5Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
8Geruch
(als TON)
3 bei 23 °CBei der Untersuchung der Parameter der Gruppe A kann alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden
9GeschmackFür den Verbraucher annehmbar und
ohne anormale Veränderung
Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden
10Koloniezahl
bei 22 °C
ohne anormale VeränderungBei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buchstabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1c darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml
11Koloniezahl
bei 36 °C
ohne anormale VeränderungBei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach nach § 15 Absatz 1c gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach nach § 15 Absatz 1c darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml
12Elektrische
Leitfähigkeit
µS/cm2790 bei 25 °CDas Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkungen 1 und 2)
13Manganmg/l0,050
14Natriummg/l200
15Organisch
gebundener
Kohlenstoff
(TOC)
ohne anormale Veränderung
16Oxidierbarkeitmg/l O25,0Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird
17Sulfatmg/l250Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
18TrübungNephelometrische Trübungseinheiten (NTU)1,0Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Verteilungsnetz
19Wasserstoff-
ionen-
Konzentration
pH-Einheiten≥ 6,5 und ≤ 9,5Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein
20Calcitlösekapazitätmg/l
CaCO3
5Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht andere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressivität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden. Es ist das Berechnungsverfahren nach DIN 38404-10 anzuwenden

Anmerkung 1:
Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2:
Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.



Teil II

Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation


ParameterTechnischer Maßnahmenwert
Legionella spec.100/100 ml