Trinkwasser-Gebührenverordnung (TrinkwGebV)
Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare Leistungen des Umweltbundesamtes nach der Trinkwasserverordnung


Ausfertigungsdatum: 11.12.2013

Stand: Die V tritt gem. § 3 idF d. Art. 5 Abs. 1 G v. 18.7.2016 I 1666 am 1.10.2021 außer Kraft

Eingangsformel

Auf Grund des § 38 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


§ 1 Gebühren und Auslagen

Das Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare Leistungen nach der Trinkwasserverordnung Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis).


§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigen oder ganz von der Erhebung der Gebühr absehen, wenn

1.
an der individuell zurechenbaren Leistung ein öffentliches Interesse besteht und
2.
der Antragsteller keinen dieser Gebühr oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen erwarten kann.
Ein öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Prüfung eines Stoffes, eines Materials oder eines Verfahrens ergeben hat, dass im Vergleich zu anderen bereits geprüften Stoffen, Materialien oder Verfahren bei gleicher Wirksamkeit eine geringere Belastung für die Gesundheit oder die Umwelt anzunehmen ist. Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr auch dann bis auf ein Viertel ermäßigen, wenn es durch die individuell zurechenbare Leistung Erkenntnisse gewinnt, an denen ein öffentliches Interesse besteht.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.


Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4109)


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1  Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste nach § 11 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 11 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung
1.1Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung3 500 – 4 500
1.2Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung7 000 – 8 000
2  Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag400 – 500
3  Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag50 000 – 60 000
4  Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung
4.1Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserverordnung mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag5 500 – 6 500
4.2Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserverordnung mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag2 500 – 3 500
4.3Aufnahme eines Werkstoffes oder Materials in die Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag5 000 – 6 000