Ausfertigungsdatum: 17.06.1990
(1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen zu gewährleisten, daß in ihrem Bereich folgende Aufgaben unternehmerisch und weitestgehend dezentral gelöst werden:
(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben der Treuhandanstalt über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.