Treuhandgesetz (TreuhG)
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

Ausfertigungsdatum: 17.06.1990


§ 17 TreuhG

(1) Bis zur endgültigen Feststellung der Satzung einer gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Aktiengesellschaft lauten deren Aktien auf den Inhaber. Der Nennbetrag der Aktien beträgt fünfzig Deutsche Mark.

(2) Bis zum endgültigen Abschluß des Gesellschaftsvertrages einer gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt die Stammeinlage eintausend Deutsche Mark.