Treuhandgesetz (TreuhG)
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

Ausfertigungsdatum: 17.06.1990


§ 13 TreuhG

Die Umwandlung einer Wirtschaftseinheit in eine Kapitalgesellschaft ist von Amts wegen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Register einzutragen, in dem diese Wirtschaftseinheit bisher eingetragen war.