(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1244 - 1250)
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1) |
- a)
-
Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
- b)
-
geometrische Beziehungen unterscheiden
- c)
-
Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen
- d)
-
Regeln der Maßeintragung anwenden
- e)
-
Werkstücke räumlich darstellen
- f)
-
Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
- g)
-
technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
- h)
-
technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
- i)
-
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
|
2 | Rechnergestützt Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2) |
- a)
-
Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
- b)
-
Strukturierungsmethoden anwenden
- c)
-
Zeichnungen ableiten oder erstellen
- d)
-
Symbole auswählen und verwenden
- e)
-
Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
|
3 | Unterscheiden von Werkstoffen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3) |
- a)
-
Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
- b)
-
Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
- c)
-
Werkstoffnormung berücksichtigen
|
4 | Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4) |
- a)
-
branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
- b)
-
Montagetechniken unterscheiden
|
5 | Ausführen von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5) |
- a)
-
Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
- b)
-
Längen- und Volumenausdehnung berechnen
|
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1) |
- a)
-
Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen
- b)
-
Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
- c)
-
Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
|
2 | Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2) |
- a)
-
Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen
- b)
-
örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen
|
3 | Erstellen technischer Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3) |
- a)
-
Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
- b)
-
technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen
- c)
-
Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen
- d)
-
Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen
- e)
-
Aufmaße erstellen
- f)
-
technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen
- g)
-
sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten
|
4 | Anfertigen von Skizzen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4) |
- a)
-
Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen
- b)
-
Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren
|
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen
für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1) |
- a)
-
Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen
- b)
-
umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachten
- c)
-
Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen darstellen
- d)
-
Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten
- e)
-
Abwicklungen von Bauteilen erstellen
- f)
-
Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen
- g)
-
technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren
- h)
-
technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen
|
2 | Ausführen von Detailkonstruktionen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2) |
- a)
-
Detailpunkte konstruieren
- b)
-
technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen
- c)
-
konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen
- d)
-
Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
|
3 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3) |
- a)
-
schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellen
- b)
-
Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentieren
- c)
-
schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen
- d)
-
räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten
|
4 | Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4) |
- a)
-
Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen
- b)
-
Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreiben
- c)
-
auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
|
5 | Ausführen technischer Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5) |
- a)
-
Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwenden
- b)
-
Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen
- c)
-
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmen
- d)
-
Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen
- e)
-
Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen
|
6 | Beurteilen von Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6) |
- a)
-
Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählen
- b)
-
Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen und auswählen
- c)
-
Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden
|
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen
der Stahl- und Metallbautechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1) |
- a)
-
Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen
- b)
-
Zusatzangaben auswählen und eintragen
- c)
-
Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigen
- d)
-
Angebotszeichnungen anfertigen
- e)
-
Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen
|
| |
- f)
-
Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen
- g)
-
Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
|
2 | Entwerfen und Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2) |
- a)
-
konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
- b)
-
Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
- c)
-
Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählen
- d)
-
Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
- e)
-
Bauordnungen beachten
- f)
-
bauaufsichtliche Zulassungen beachten
- g)
-
Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
- h)
-
Lehrsätze der Mechanik anwenden
|
3 | Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3) |
- a)
-
Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
- b)
-
Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
- c)
-
Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen
- d)
-
einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
|
4 | Durchführen von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4) |
- a)
-
Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden
- b)
-
Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwenden
- c)
-
Verbindungselemente und Verbindungen auswählen
- d)
-
Hauptnutzungszeiten berechnen
- e)
-
Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen
- f)
-
statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen
|
5 | Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5) |
- a)
-
Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen
- b)
-
Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen
- c)
-
Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen
- d)
-
Regeln der Verbundkonstruktion beachten
|
Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1) |
- a)
-
Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen
- b)
-
Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionieren
|
| |
- c)
-
Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellen
- d)
-
Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellen
- e)
-
Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen
- f)
-
Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und erstellen
- g)
-
Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen
|
2 | Ausführen von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2) |
- a)
-
Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
- b)
-
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
- c)
-
Beleuchtungsstärken berechnen
- d)
-
Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen
- e)
-
Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
- f)
-
elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen
- g)
-
Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer Bauteile anwenden
|
3 | Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3) |
- a)
-
Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
- b)
-
Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden
- c)
-
Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden
- d)
-
Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
|
4 | Ausführen von Detailplänen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4) |
- a)
-
Ansichtspläne erstellen
- b)
-
Technikräume planen
- c)
-
Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
|
5 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5) |
- a)
-
Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen
- b)
-
schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen
- c)
-
fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren
|
6 | Anfertigen von technischen Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6) |
- a)
-
Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellen
- b)
-
fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
- c)
-
technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen
- d)
-
auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
|
Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Anwenden von Informations-
und Kommunikationstechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5) |
- a)
-
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
- b)
-
Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
- c)
-
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
- d)
-
Daten pflegen und sichern
- e)
-
Vorschriften zur Datensicherheit beachten
|
6 | Arbeitsplanung und -organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6) |
- a)
-
Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen
- c)
-
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
- d)
-
rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
|
| |
- e)
-
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
- h)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
|
7 | Durchführen von
qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7) |
- a)
-
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
- c)
-
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
|
8 | Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8) |
- a)
-
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
- b)
-
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
- c)
-
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
- d)
-
kulturelle Identitäten berücksichtigen
|