(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1227 - 1232)
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1) |
- a)
-
Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
- b)
-
geometrische Beziehungen unterscheiden
- c)
-
Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen
- d)
-
Regeln der Maßeintragung anwenden
- e)
-
Werkstücke räumlich darstellen
- f)
-
Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
- g)
-
technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
- h)
-
technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
- i)
-
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
|
2 | Rechnergestützt Konstruieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2) |
- a)
-
Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
- b)
-
Strukturierungsmethoden anwenden
- c)
-
Zeichnungen ableiten oder erstellen
- d)
-
Symbole auswählen und verwenden
- e)
-
Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
|
3 | Unterscheiden von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3) |
- a)
-
Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
- b)
-
Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
- c)
-
Werkstoffnormung berücksichtigen
|
4 | Unterscheiden von
Fertigungsverfahren und
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4) |
- a)
-
branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
- b)
-
Montagetechniken unterscheiden
|
5 | Ausführen von Berechnungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5) |
- a)
-
Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
- b)
-
Längen- und Volumenausdehnung berechnen
|
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1) |
- a)
-
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
- b)
-
Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
|
| |
- c)
-
Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
- d)
-
Werkstoffnormung anwenden
- e)
-
Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben
|
2 | Produktentwicklung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2) | |
2.1 | Produktentstehungsprozess
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.1) |
- a)
-
den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen
- b)
-
Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen
- c)
-
Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden
- d)
-
Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
- e)
-
analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden
- f)
-
mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
- g)
-
in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
|
2.2 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.2) |
- a)
-
Konstruktionsarten unterscheiden
- b)
-
Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
- c)
-
Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
- d)
-
Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen
- e)
-
Lösungen visualisieren und präsentieren
|
2.3 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.3) |
- a)
-
funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
- b)
-
Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten
- c)
-
Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen
- d)
-
Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
- e)
-
Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen
- f)
-
Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
- g)
-
Detailkonstruktionen anfertigen
- h)
-
konstruktive Änderungen vornehmen
- i)
-
Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
- j)
-
Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
- k)
-
Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
- l)
-
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
- m)
-
Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern
- n)
-
unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
|
3 | Auswählen von Fertigungs-
und Fügeverfahren sowie Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3) |
- a)
-
Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
- b)
-
Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
|
4 | Ausführen von Simulationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4) |
- a)
-
virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
- b)
-
branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
|
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Gestalten und
Entwerfen von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1) |
- a)
-
Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen
- b)
-
Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden
- c)
-
Grundlagen der Gestaltung anwenden
- d)
-
Entwurfsskizzen erstellen
- e)
-
Objekte funktionsgerecht gestalten
- f)
-
Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten
- g)
-
Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten
|
2 | Konstruieren mit Freiformflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2) |
- a)
-
Kurvenarten unterscheiden
- b)
-
Raumkurven erzeugen
- c)
-
Kurven glätten
- d)
-
Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
- e)
-
Freiformflächen erzeugen und beurteilen
- f)
-
Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
- g)
-
Flächenverbände erzeugen und beurteilen
- h)
-
Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
|
3 | Konstruieren von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3) |
- a)
-
Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen
- b)
-
Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren
- c)
-
Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren
- d)
-
Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren
- e)
-
Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren
- f)
-
Objekte ergonomisch konstruieren
- g)
-
Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren
- h)
-
Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren
|
4 | Simulation und Präsentation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4) |
- a)
-
Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
- b)
-
Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen
- c)
-
Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
- d)
-
Visualisierungstechniken anwenden
|
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1) |
- a)
-
Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen
- b)
-
Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen
|
2 | Erstellen von Konstruktionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen
- b)
-
Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln
- c)
-
Gusskonstruktionen erstellen
- d)
-
Schweißkonstruktionen erstellen
|
3 | Fertigungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3) |
- a)
-
Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
- b)
-
Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
- c)
-
Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
- d)
-
fertigungstechnische Berechnungen durchführen
|
4 | Füge- und Montagetechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4) |
- a)
-
Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
- b)
-
Toleranzen und Passungen berechnen
- c)
-
Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
|
5 | Steuerungs- und Elektrotechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5) |
- a)
-
Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
- b)
-
Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilen
- c)
-
grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen
- d)
-
Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen
- e)
-
Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten
- f)
-
Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden
|
Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Anwenden von Informations-
und Kommunikationstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5) |
- a)
-
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
- b)
-
Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
- c)
-
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
- d)
-
Daten pflegen und sichern
- e)
-
Vorschriften zur Datensicherheit beachten
|
6 | Arbeitsplanung und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6) |
- a)
-
Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen
- c)
-
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
|
| |
- d)
-
rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
- e)
-
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
- h)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
|
7 | Durchführen von
qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7) |
- a)
-
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
- c)
-
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren
- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
|
8 | Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8) |
- a)
-
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
- b)
-
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
- c)
-
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
- d)
-
kulturelle Identitäten berücksichtigen
|