(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Arbeitsauftrag,
- 2.
-
Produktentwicklung,
- 3.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
- b)
-
Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,
- c)
-
Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- d)
-
methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen,
- e)
-
Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen und
- f)
-
Dokumentationen und Präsentationen erstellen
kann;
- 2.
-
Prüfungsvariante 1
- a)
-
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- b)
-
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 3.
-
Prüfungsvariante 2
- a)
-
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
- b)
-
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 4.
-
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,
- b)
-
Angaben in technischen Dokumenten erläutern,
- c)
-
Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,
- d)
-
Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,
- e)
-
Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,
- f)
-
technische Berechnungen durchführen,
- g)
-
Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,
- h)
-
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
- i)
-
Methoden des Projektmanagements im Produktentwicklungsprozess anwenden und
- j)
-
mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren
kann;
- 2.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.