(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.
(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
Grundkörper in Ansichten darstellen,
- b)
-
Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
- c)
-
Skizzen anfertigen,
- d)
-
technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,
- e)
-
Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
- f)
-
Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen und
- g)
-
technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändern
kann;
- 2.
-
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.