(TourFachwPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin

Ausfertigungsdatum: 09.02.2012


Anlage 2 TourFachwPrV (zu § 6 Absatz 3) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 307;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)




...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)



Zeugnis


über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Tourismusfachwirt
Geprüfte Tourismusfachwirtin




Herr/Frau .............................................................................. ...
geboren am ..........................................in ...................................
hat am ...................................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss



Geprüfter Tourismusfachwirt
Geprüfte Tourismusfachwirtin




nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 302), die durch Artikel 16 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:



Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche

1. Unternehmensführung und -entwicklung

2. Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen

3. Personalführung und -entwicklung

4. Gestaltung des Marketingprozesses

5. Qualitäts- und Projektmanagement

6. Leistungserstellung im Tourismus


Prüfungsergebnis:Punkte

Note
I.Schriftliche Prüfung ..........

...........
II.Mündliche Prüfung ............

...........
Präsentation und Fachgespräch

Gesamtnote



...........
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am .......
in .................................. vor .....................................abgelegte Prüfung von der
Prüfung .......................................................... freigestellt.“)



Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).




Datum .......................................................................


Unterschrift(en) .............................................................................. .


(Siegel der zuständigen Stelle)