Ausfertigungsdatum: 09.02.2012
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind jeweils nach Punkten gesondert zu bewerten. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Punktebewertungen und ist gesondert auszuweisen.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.