Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

Ausfertigungsdatum: 03.11.2005


§ 33 TKÜV Verschwiegenheit

Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.