Ordnungswidrig im Sinne des § 149 Absatz 1 Nummer 7d des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 
- 2.
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                entgegen § 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hervorhebt, 
- 3.
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                entgegen § 5 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 
- 4.
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                entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht, 
- 5.
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                entgegen § 8 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 
- 6.
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                entgegen § 9 Absatz 1 ein Messergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig darstellt oder 
- 7.
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                entgegen § 10 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.