Ausfertigungsdatum: 09.08.1983
(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden.
(2) Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erreger nach Spalte 2 der Anlage feststellen, es sei denn, dass zur Feststellung der betreffenden Krankheit oder deren Erreger in einem Bestand Untersuchungsmaterial bei einer der in Absatz 1 genannten Stellen untersucht worden ist.