(TKG)
Telekommunikationsgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.06.2004


§ 77 TKG Ersatzansprüche

Die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.