(TKG)
Telekommunikationsgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.06.2004


§ 47b TKG Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.