Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 23.5.2017 I 1226
Die Bestimmungen der Artikel 5 (Absatz 2 bis 4), 6 und 7 des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 finden bezüglich der unterseeischen Telegraphenkabel der in Artikel 1 des Vertrages bezeichneten Art auch innerhalb der deutschen Küstengewässer Anwendung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 bis 4 oder entgegen Artikel 6 des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 im Geltungsbereich des Vertrages oder in den zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehörenden Küstengewässern
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Die §§ 113, 114 und 115 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs finden Anwendung, wenn die in denselben vorgesehenen Handlungen gegen die in Artikel 10 des Vertrages bezeichneten Schiffsbefehlshaber begangen werden, während dieselben in Ausübung der ihnen dortselbst erteilten Befugnisse begriffen sind.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrage vom 14. März 1884 in Kraft.