Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen
(§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
- b)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- c)
-
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
| 3 | |
- d)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- e)
-
branchenspezifische Software anwenden
- f)
-
Informations- und Kommunikationssysteme unter Einschluss vernetzter Systeme nutzen
| | 3 |
6 | Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Erzeugnisse auswerten
- b)
-
Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion, berücksichtigen
- c)
-
Skizzen, Pläne und Zeichnungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anfertigen und anwenden
- d)
-
Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse oder Gestelle, auswählen
- e)
-
Beschläge nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen
| 5 | |
- f)
-
Entwürfe und Muster unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen und präsentieren
- g)
-
Modelle herstellen, Formen übertragen
- h)
-
Bauweisen für Erzeugnisse bestimmen, insbesondere für Möbel, Innenausbauten, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände oder Böden
- i)
-
technischen Umsetzbarkeit prüfen
| | 4 |
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen
- c)
-
Materialbedarf ermitteln
- d)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- e)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
| 4 | |
- f)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- g)
-
Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur ihrer Behebung ergreifen
- h)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- i)
-
technische Veränderungen und Entwicklungen feststellen; Umsetzbarkeit prüfen
- j)
-
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
| | 3 |
8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ergreifen
- c)
-
Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen durchführen
- d)
-
persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
- e)
-
örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen
- f)
-
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
| 4 | |
- g)
-
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauen
- h)
-
Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
| | 2 |
9 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden
- b)
-
Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
- c)
-
Holz, Furniere und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern
- d)
-
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, Glas und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
- e)
-
Klebstoffe unterscheiden und verwenden
- f)
-
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
- g)
-
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
- h)
-
Messungen durchführen, Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und Messwerte berücksichtigen
- i)
-
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
| 13 | |
- j)
-
Furniere auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, Furnierarbeiten durchführen
- k)
-
Hilfsstoffe auswählen und verwenden
- l)
-
mineralische Plattenwerkstoffe und Zusatzstoffe auswählen und verarbeiten
- m)
-
Halbzeuge auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten
- n)
-
Werkstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern prüfen
| | 5 |
10 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen
(§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen
- b)
-
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
- c)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
- d)
-
Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen
- e)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- f)
-
Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern
| 7 | |
- g)
-
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen
- h)
-
Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienen
- i)
-
Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten
- j)
-
Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben
- k)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
| | 8 |
11 | Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden
- b)
-
Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereiten
- c)
-
Verbindungen auswählen und herstellen, insbesondere maschinell
- d)
-
Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
- e)
-
Verbindungsbeschläge auswählen und montieren
- f)
-
Konstruktions- und Zierbeschläge montieren und auf Funktion prüfen
- g)
-
Fertigungsrisse anfertigen
- h)
-
Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bearbeiten
| 16 | |
- i)
-
Teile zusammenbauen
- j)
-
Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen
- k)
-
Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwischenlagern
| 12 | |
- l)
-
Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und auf Funktion prüfen
- m)
-
Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Einbruchschutz beurteilen und durchführen
- n)
-
Erzeugnisse zusammenbauen und komplettieren, insbesondere Glas, Halbzeuge und Teile aus Metall und Kunststoff für den Einbau vorbereiten und einbauen
- o)
-
Einpass- und Endarbeiten durchführen
- p)
-
Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten und verladen
| | 16 |
12 | Behandeln und Veredeln von Oberflächen
(§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen
- b)
-
Teile vorbereiten und vorbehandeln
- c)
-
Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen
- d)
-
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
| 4 | |
- e)
-
Oberflächenbeschichtungsverfahren und -mittel unterscheiden und anwenden
- f)
-
Oberflächen behandeln, insbesondere beizen und färben
- g)
-
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen nach Betriebsanweisungen ergreifen
| | 6 |
13 | Durchführen von Holzschutzmaßnahmen
(§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen
- b)
-
konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
- c)
-
chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen
- d)
-
Holzschutzmittel umweltgerecht lagern, Entsorgung von Abfällen veranlassen
| | 3 |
14 | Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten
(§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen
- b)
-
Situation vor Ort nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Anschlüsse und Leitungswege sowie bauliche Gegebenheiten, prüfen
- c)
-
Erzeugnisse anhand des Montageauftrags auf Vollständigkeit und auf Transportschäden prüfen und unter ergonomischen Gesichtspunkten vertragen
- d)
-
Montagehilfen auswählen und nutzen
- e)
-
Befestigungsmittel nach baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen
- f)
-
Dämmstoffe und Dichtstoffe auswählen und einbauen
- g)
-
Erzeugnisse, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen und montieren
- h)
-
Fugen ausbilden
- i)
-
Bauwerkanschluss- und -abdichtungsarbeiten durchführen
- j)
-
Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden
- k)
-
elektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauen und mit vorhandenen Leitungsanschlüssen verbinden
- l)
-
Objekte und Armaturen nach Herstellerangaben einbauen und anschließen, Dichtigkeitsprüfungen durchführen
- m)
-
Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführen
- n)
-
Einbauten und Systeme demontieren und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern
- o)
-
Aufmaß- und Abnahmeprotokolle erstellen
| | 14 |
15 | Instandhalten von Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Pflege- und Bedienungsanleitungen anwenden
| 2 | |
- b)
-
Wartungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentieren
- c)
-
Fehlfunktionen und Schäden feststellen, bewerten und dokumentieren, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchführen
- d)
-
erhaltenswerte Einbauten und Einrichtungen bewerten, dokumentieren und sichern
- e)
-
Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Bauart, des Baustils sowie des Kundenauftrags vorbereiten und ausführen
| | 4 |
16 | Kundenorientierung und Serviceleistungen
(§ 4 Nr. 16) |
- a)
-
kundenbezogene Verhaltensregeln anwenden, insbesondere im Hinblick auf dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg
- b)
-
Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten
| 3 | |
- c)
-
Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren
- d)
-
Kunden hinsichtlich Gestaltung beraten
- e)
-
Beratungsgespräche mit Kunden führen, Termine abstimmen
- f)
-
Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren
- g)
-
fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden Wartungs-, Pflege- und Bedienungsanleitungen erläutern
- h)
-
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 5 |
17 | Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Nr. 17) |
- a)
-
Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
-
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
- d)
-
Prüfmittel nach Anwendungszweck unterscheiden und auswählen
- e)
-
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
| 5 | |
- f)
-
Prüfverfahren im Arbeitsablaufprozesses anwenden und Ergebnisse dokumentieren
- g)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 5 |