Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV)
Verordnung über Zuchtorganisationen

Ausfertigungsdatum: 29.04.2009


§ 8 TierZOV Verfahren und Merkmale zur Prüfung der Identität und Abstammung

Als Verfahren zur Prüfung der Identität und Abstammung sind sowohl die Bestimmung der Blutgruppe als auch die Bestimmung genomischer Merkmale zugelassen, sofern bei der Bestimmung anhand genomischer Merkmale eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens 99 vom Hundert zu erwarten ist.