Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
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