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Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung (TierSeuchSchNOKanV)
Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal

Ausfertigungsdatum: 08.06.1973


§ 6 TierSeuchSchNOKanV

Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.

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