(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einen Tierversuch durchführt,
- 2.
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entgegen § 17 Absatz 3 Satz 3 ein Mittel anwendet,
- 3.
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entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt oder
- 4.
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entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 nicht sicherstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Wirbeltier oder einen Kopffüßer tötet,
- 2.
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entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
- 3.
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entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 4.
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entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.
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entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 6.
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entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 7.
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entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8.
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entgegen § 9 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 9.
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entgegen § 9 Absatz 2 den dort genannten Nachweis nicht erbringt,
- 10.
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entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt,
- 10a.
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entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,
- 11.
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entgegen § 36 Absatz 2 oder Absatz 4 ein Versuchsvorhaben durchführt,
- 12.
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entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 13.
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entgegen § 37 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt,
- 14.
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entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Versuchsvorhaben beginnt oder
- 15.
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entgegen § 40 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.