In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben
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Name und Anschrift des Antragstellers,
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die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betriebe einschließlich der dort vorhandenen Räumlichkeiten und Anlagen und des dort vorhandenen Personals,
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die Art der betroffenen Tiere sowie, tierartbezogen, die Haltungskapazitäten,
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der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
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das Vorhandensein von Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 und
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der Name der Tierschutzbeauftragten nach § 5.
Dem Antrag sind Nachweise über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beizufügen.