Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

Ausfertigungsdatum: 20.12.2012


§ 14 TierSchlV Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

Die Aufzeichnungen der Schlüsselparameter elektrischer Betäubungsverfahren nach Anhang II Nummer 4.1. Satz 1 und Nummer 5.10. Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und die Aufzeichnungen über die Gaskonzentration und Expositionsdauer bei Gasbetäubungsverfahren nach Anhang II Nummer 6.2. Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.