(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
    
        (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 
        
            - 1.
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                während des Transportes, 
- 2.
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                während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind, 
- 3.
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                bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.