Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV 2006)
Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 24.10.2006


§ 7 TierImpfStV 2006 Ruhen der Erlaubnis

Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Herstellungserlaubnis anordnen. Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis.