(1) Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
- 1.
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die Erteilung einer Zulassung,
- 2.
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die Rücknahme einer Zulassung,
- 3.
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den Widerruf einer Zulassung,
- 4.
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das Erlöschen einer Zulassung,
- 5.
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die Feststellung nach § 27 Abs. 1 bis 3 und 5,
- 6.
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die Änderung der Bezeichnung des Mittels,
- 7.
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die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
- 8.
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das Ruhen der Zulassung oder
- 9.
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die Verlängerung einer Zulassung.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle veröffentlicht im automatisierten Verfahren:
- 1.
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die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des Mittels,
- 2.
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den Beurteilungsbericht hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit des Mittels nach Unkenntlichmachung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
- 3.
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den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.