Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV 2006)
Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 24.10.2006


§ 14 TierImpfStV 2006 Abfüllen der Charge

Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 2 und Abs. 4 bis 6 entsprechend. Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis muss zusätzlich sicherstellen, dass beim Abfüllen einer Charge

1.
keine Veränderungen oder Verunreinigungen des Mittels eintreten und
2.
repräsentative Proben für die Sterilitätsprüfung und die Identitätsprüfung entnommen werden.