Ausfertigungsdatum: 22.05.2013
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde.