Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

Ausfertigungsdatum: 22.05.2013


§ 19 TierGesG Teilweise Entschädigung

Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde.