Thermometermachermeisterverordnung (ThermMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Thermometermacher-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 20.06.1989


§ 4 ThermMstrV Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen, entweder nach Nummer 1 bis 6 oder nach Nummer 7 bis 10:

1.
Rohblasen eines Doppelwinkel-Thermometers, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 0 bis 100 Grad C, Oberteil 250 x 17 bis 18 mm, Unterteil 400 x 9, 100 x 9 und 110 x 9 mm,
2.
Rohblasen eines Labor-Stabthermometers aus Supremaxglas, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 0 bis 610 Grad C, Länge 450 mm, Durchmesser 6-7 mm,
3.
Rohblasen eines Allihn-Thermometers, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 200 bis 300 Grad C mit Hilfsteilung bei 0 Grad C und 100 Grad C, Länge 300 mm, Durchmesser 8 mm,
4.
Rohblasen eines Pyknometer-Thermometers mit selbstangefertigtem Schliffrohling NS 10/19, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 10 bis 30 Grad C, Skalenwert 0,5 Grad C, Oberteil 90 mm, Durchmesser 9 mm, Unterteil 25 mm, Durchmesser 6 mm, mit massivem Glasansatz von 15 mm Länge,
5.
Rohblasen eines Flammpunkt-Thermometers nach Marcusson, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeßbereich von 40 bis 260 Grad C, Länge 300 mm, Durchmesser 10 mm,
6.
Einschmelzen eines Drahtes aus Platin oder einem anderen zweckentsprechenden Material in ein Kapillarrohr,
7.
Ausfertigen eines bereits justierten Labor-Thermometers, Nennmeßbereich von 0 bis 100 Grad C, Skalenwert 0,1 Grad C,
8.
Justieren eines Labor-Stabthermometers aus Supremaxglas, Justierpunkte bei 0 Grad C und 100 Grad C, kalibrieren bis 600 Grad C und ausfertigen, Nennmeßbereich von 0 bis 610 Grad C, Skalenwert 2 Grad C,
9.
Ausfertigen eines verstellbaren Kontaktthermometers, Anbringen von Ablese- und Einstellskala, Nennmeßbereich von 0 bis 100 Grad C, Skalenwert 1 Grad C,
10.
Teilen einer Papierskala mit Längsstreifen, Teilungslänge ca. 200 mm, Nennmeßbereich von 0 bis 40 Grad C, Skalenwert 0,1 Grad C.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.