(1) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Thermometern und ähnlichen Meßgeräten aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen.
(2) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische Anwendung der herzustellenden Geräte,
- 2.
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Kenntnisse der Arten, Sorten, Daten, der Kennzeichnung und Verwendung von Gläsern und über die mit diesen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,
- 3.
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Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,
- 4.
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Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung,
- 5.
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Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberechnungen,
- 6.
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Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen,
- 7.
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Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie über Hähne und Ventile,
- 8.
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Kenntnisse des Justierens, Graduierens, Kalibrierens, Wachsens sowie Ätzens,
- 9.
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Kenntnisse über Vakuumtechnik,
- 10.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften,
- 11.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 12.
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Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 13.
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Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
- 14.
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Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,
- 15.
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Evakuieren und Füllen von Thermometern,
- 16.
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Justieren von Thermometern,
- 17.
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Skalieren und Fertigmachen von Thermometern,
- 18.
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Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.