Thermometermacher-Ausbildungsverordnung (ThermMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin

Ausfertigungsdatum: 27.05.1986


§ 6 ThermMAusbV Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.