Thermometermacher-Ausbildungsverordnung (ThermMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin

Ausfertigungsdatum: 27.05.1986


§ 11 ThermMAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.