Treuhandkreditaufnahmegesetz (THAKredG)
Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt

Ausfertigungsdatum: 03.07.1992


§ 1 THAKredG

(1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, in den Wirtschaftsjahren 1992 bis 1994 Kredite bis zur Höhe von 30 Milliarden Deutsche Mark je Wirtschaftsjahr aufzunehmen. Die Übernahme von Altkrediten von Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt direkt oder indirekt beteiligt ist, ist nicht auf den Kreditrahmen nach Satz 1 anzurechnen. Altkredite sind alle in der Mark-Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 ausgewiesenen Kredite, die im Verhältnis 2 zu 1 in die DM-Eröffnungsbilanz übernommen wurden. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen die Beträge zu, die zur Tilgung von in den Wirtschaftsjahren 1992 bis 1994 fällig werdenden Krediten erforderlich sind.

(2) Die Inanspruchnahme des Kreditrahmens nach Absatz 1 Satz 1 für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, die vom Bundesminister der Finanzen eingeholt wird.