(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller 
        
            - 1.
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                im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im Einzelfall zu gewährleisten, 
- 2.
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                    nachweist, dass der Prüfer 
                     
                        - a)
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                            mindestens 26 Jahre alt ist, 
- b)
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                            geistig und körperlich für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet ist, 
- c)
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                            über persönliche Zuverlässigkeit verfügt, 
- d)
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                                als Prüfer der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse innerhalb der letzten drei Jahre im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über folgende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt: 
                                 
                                    - aa)
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                                            erfolgreicher Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer 
                                             
                                                - aaa)
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                                                    deutschen wissenschaftlichen Hochschule, 
- bbb)
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                                                    deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder 
- ccc)
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                                                    von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder 
 
- bb)
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                                        eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder 
- cc)
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                                        eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder 
- dd)
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                                        eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und 
 
- e)
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                            als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, 
 
- 3.
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                das Prüfungsverfahren angibt. 
        § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
    
    
(2) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.