Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Ausfertigungsdatum: 29.04.2011


§ 15 TfV Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung – Prüfungsorganisation

(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller

1.
im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im Einzelfall zu gewährleisten,
2.
nachweist, dass der Prüfer
a)
mindestens 26 Jahre alt ist,
b)
geistig und körperlich für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet ist,
c)
über persönliche Zuverlässigkeit verfügt,
d)
als Prüfer der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse innerhalb der letzten drei Jahre im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über folgende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt:
aa)
erfolgreicher Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
aaa)
deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
bbb)
deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
ccc)
von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder
bb)
eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder
cc)
eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder
dd)
eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und
e)
als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
das Prüfungsverfahren angibt.
§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.