(1) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Behandlung, Pflege und Veredlung von Textilien und Bekleidung insbesondere durch
(2) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse über fachbezogene Physik und Chemie,
- 2.
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Kenntnisse über Gewinnung, Ausrüstung und Verarbeitung von Natur- und Chemiefasern,
- 3.
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Kenntnisse über Veredlung von Garnen und Rohtextilien,
- 4.
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Kenntnisse der Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie der Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen,
- 5.
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Kenntnisse der Lösungs- und Hilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,
- 6.
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Kenntnisse der Wasch- und Waschhilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,
- 7.
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Kenntnisse der Ausrüstungsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,
- 8.
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Kenntnisse der Reaktionen von Lösungs-, Wasch- und Ausrüstungsmitteln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit,
- 9.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 10.
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Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 11.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Richtlinien,
- 12.
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Aufstellen von Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsplänen,
- 13.
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Kennzeichnen; Vorsortieren der Textilien und der Bekleidung nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
- 14.
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Vorbehandeln der Textilien und der Bekleidung nach der Art ihrer Verschmutzung,
- 15.
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Zusammenstellen der Textilien und der Bekleidung entsprechend ihrer Behandlung und Ausrüstung,
- 16.
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Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung,
- 17.
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Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses,
- 18.
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Bestimmen der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung,
- 19.
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Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs,
- 20.
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Nachbehandeln der Textilien und der Bekleidung zur Beseitigung von Restverfleckungen,
- 21.
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Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,
- 22.
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Handbügeln, insbesondere von Hemden, Blusen und Oberbekleidung,
- 23.
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Eingeben, Mangeln und Falten der Flachwäsche,
- 24.
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Durchführen der Endkontrolle,
- 25.
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Warten und Pflegen der Anlagen, Maschinen und Geräte.