- 1.
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Wir übertragenden Oberpostdirektionen,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Zentralamt für Mobilfunk,den Fachhochschulen der Deutschen Bundespostsowieder Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung- Fachbereich Post und Telekommunikation -- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
- 1.1
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nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,
- 1.2
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nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
- 2.
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Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.
- 3.
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Wir übertragenden Oberpostdirektionen,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Zentralamt für Mobilfunk,den Fachhochschulen der Deutschen Bundespostsowieder Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung- Fachbereich Post und Telekommunikation -- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
- 3.1
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nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
- 3.2
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nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
- 3.3
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nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
- 4.
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Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
- 5.
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Wir bestimmen, daßdie Oberpostdirektionen,das Fernmeldetechnische Zentralamt,das Zentralamt für Mobilfunk,die Fachhochschulen der Deutschen Bundespostsowiedie Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung- Fachbereich Post und Telekommunikation -- je für ihren Geschäftsbereich -nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
- 6.
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Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
- 7.
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Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.