(TauchPrV 2000)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Ausfertigungsdatum: 25.02.2000


§ 4 TauchPrV 2000 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges

(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.

(2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

(3) Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen. Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.