Ausfertigungsdatum: 25.02.2000
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".