Ausfertigungsdatum: 27.07.2006
(1) Die Entscheidungen nach § 65 trifft die Universität des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin im Geltungsbereich dieser Verordnung
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält über die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 20, 23 und 31.