(TAppV)
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Ausfertigungsdatum: 27.07.2006


§ 64 TAppV Approbationsurkunde

Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 erteilt. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.