Ausfertigungsdatum: 27.07.2006
(1) Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, die
(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 57 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs einzubringen.
(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach den Anlagen 8 und 9.