(TAppV)
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Ausfertigungsdatum: 27.07.2006


§ 52 TAppV Tierartkliniken

(1) In den Prüfungsfächern nach den §§ 48, 49 und 50 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Klein- und Heimtiere zu berücksichtigen.

(2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.