(TAppV)
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Ausfertigungsdatum: 27.07.2006


§ 44 TAppV Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie

In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich die grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf, die Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse angeeignet haben. Ferner haben sie pathologisch-histologische Präparate zu bestimmen und zu erläutern, die Obduktion eines Tierkörpers auszuführen oder ein Organ oder mehrere Organe zu untersuchen, die Befunde zu erläutern und anschließend niederzuschreiben sowie ihre Kenntnisse über feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Pathogenese nachzuweisen.