(TAppV)
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Ausfertigungsdatum: 27.07.2006


§ 35 TAppV Klinische Propädeutik

In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik haben die Studierenden ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen, dass sie sich mit den Grundlagen der klinischen Untersuchungsmethoden vertraut gemacht haben.