(TAppV)
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Ausfertigungsdatum: 27.07.2006


§ 18 TAppV Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.