Von dem Verbot des § 26 Absatz 1 sind ausgenommen
- 1.
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ein Preisnachlass bis zu 3 Prozent bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlass handelsüblich ist;
- 2.
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Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,
- a)
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um dem Hersteller oder dem Händler im Fall des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen,
- b)
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um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen oder
- c)
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weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.
Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stellen.